Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 ChemKlimaschutzV vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 ChemKlimaschutzVÄndV am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie der ChemKlimaschutzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 10 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder

2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1
nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,



2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4. entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt,

vorherige Änderung

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt oder

6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder

2.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit durchführt,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz
3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird,

8. entgegen § 9 Absatz 2
fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder

9.
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz
4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz
2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.