Änderung § 11 ChemKlimaschutzV vom 18.02.2017

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§ 11 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 11 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Straftaten


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Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt.




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