Synopse aller Änderungen der ChemKlimaschutzV am 18.02.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2017 durch Artikel 1 der ChemKlimaschutzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemKlimaschutzV.

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ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre
§ 4 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zertifizierung von Betrieben
§ 7 Kennzeichnung in deutscher Sprache
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 9a Verfahrensvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 6 Zertifizierung von Unternehmen
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Sonstige Betreiberpflichten
§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Straftaten
§ 12
Verfahrensvorschriften
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


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(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,



(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(2) § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten nicht

1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,

2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, sowie

3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.



§ 2 Begriffsbestimmungen


1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Kältesatz

fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind;

2. spezifischer Kältemittelverlust

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Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde.

2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.



Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;

3. Normalbetrieb

Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre


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(1) 1 Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:



(1) 1 Wer ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1. im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm 1 Prozent

2. im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 3 Prozent

b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 2 Prozent

c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 1 Prozent

3. im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 6 Prozent

b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 4 Prozent

c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 2 Prozent

4. im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 8 Prozent

b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 6 Prozent

c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 4 Prozent.

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2 Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden. 3 Die Betreiber von Anwendungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Anwendungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,

2. Anwendungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Anwendungen unter Tage.

5 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.

(2) 1 Wer mobile Einrichtungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

2.
Kühlcontainer.

3 Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.



2 Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1. Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,

2. Einrichtungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Einrichtungen unter Tage.

(2) 1 Wer mobile Einrichtungen betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,

2.
Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

3.
Kühlcontainer.

3 Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. 4 Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 161 S. 12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde.

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(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 

§ 4 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe


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(1) 1 Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist der Besitzer des Erzeugnisses oder der Einrichtung verantwortlich. 2 Verantwortliche nach Satz 1 sowie diejenigen, die für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus stationären Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 1 oder Behältern nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verantwortlich sind, können die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Dritte übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) zu behandeln und zu verwerten sind. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind.



(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unternehmen, die für die Rückgewinnung von Gasresten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich sind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen.

(2) 1 Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) 1 Wer

1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt oder

2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage fluorierte Treibhausgase entsorgt,

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hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen hat, werden die erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. 4 In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Abs. 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld 'Frei für Vermerke' und bei Führung der Register nach § 24 Abs. 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. 5 Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.



hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen hat, werden die erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. 4 In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Abs. 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld 'Frei für Vermerke' und bei Führung der Register nach § 24 Abs. 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. 5 Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten


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(1) 1 Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorweisen können,



(1) 1 Eine in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, oder die Rückgewinnung aus anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf nur von Personen durchgeführt werden, die

1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 oder 4 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorweisen können,

2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen,

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3. zuverlässig sind,

4. im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und

5. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel
3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

2 Satz 1 gilt nicht für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Personen, die



3. zuverlässig sind und

4. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die

1. an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen, nach Maßgabe der für die betreffende Tätigkeit anwendbaren Vorschriften des

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a) Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 3),



a) Artikels 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28),

b) Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 12),

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c) Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 17),



c) Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22),

d) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 21) oder

e) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 92 S. 25),

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2. im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder

3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 303/2008.



2. im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder

3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067.

(2) 1 Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die

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1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,



1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 bestanden haben,

2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben,

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3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,

4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder

5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen.

2 Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. 3 Zur Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. 4 Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die

1. ein vor dem 4. Juli 2008 erworbenes Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder



3. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,

4. im Falle von Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen

a) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 bestanden haben oder

b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 oder in Bezug auf Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel
4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17) bestanden haben oder

5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen.

2 Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen, ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. 3 Zur Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. 4 Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die

1. ein Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder

2. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1 vorweisen, das die in Satz 1 genannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine Zusatzprüfung über die darüber hinausgehenden theoretischen und praktischen Anforderungen bestanden haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

5 Die nach Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. 6 Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen Betrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den jeweiligen in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.



5 Die nach Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. 6 Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.

(3) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.

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§ 6 Zertifizierung von Betrieben




§ 6 Zertifizierung von Unternehmen


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(1) Die zuständige Behörde erteilt Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, auf Antrag eine Bescheinigung, in die mindestens folgende Angaben aufzunehmen sind:

1. Name und Sitz des Betriebes,

2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen sowie

3. Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift.

(2) 1 Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügt. 2 Im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügen, und die für deren Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. 3
Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, erhält die in Absatz 1 genannte Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.



(1) 1 Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:

1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unternehmenszertifikat,

2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder

3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.

2 Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhängig ausführen.

(2) 1
Die zuständige Behörde erteilt Unternehmen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. 2 In das Unternehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

1. Sitz des Unternehmens,

2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen.

(3)
Ein Unternehmen, das ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

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§ 7 Kennzeichnung in deutscher Sprache




§ 7 Kennzeichnung


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Wer nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat die nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 25) vorgeschriebene Kennzeichnung in deutscher Sprache anzubringen und die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.



(1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.

(2) 1 Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzustellen, dass die Behälter, in denen die Treibhausgase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekennzeichnet sind. 2 Die Kennzeichnung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 enthalten.


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§ 8 (neu)




§ 8 Sonstige Betreiberpflichten


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(1) 1 Der Betreiber einer stationären Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das beauftragte Unternehmen die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. 2 Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche Personen durchgeführt werden, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen von natürlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und c von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase


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(1) 1 Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische Kommission oder der Übertragung einer solchen Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 2 Dies gilt nicht für die in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treibhausgase, für die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.

(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.

(4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten Tätigkeiten durchführen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten




§ 10 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder

2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1
nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,



2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4. entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt oder

6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit durchführt,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz
3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird,

8. entgegen § 9 Absatz 2
fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder

9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(5)
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Straftaten


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Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschrift




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern das betroffene Personal

1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,

2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,

3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,

4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,

5. im Falle von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, besitzt.

Sofern das betroffene Personal im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen bereits vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen in Bezug auf die Tätigkeit besitzt, ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 4. Juli 2010 nicht erforderlich. Im Falle der Rückgewinnung aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen, ist der Nachweis einer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechenden Ausbildung nicht erforderlich.

(2) Über den 4. Juli 2009 hinaus können die in § 5 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen in begründeten Fällen auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Sachkundebescheinigungen vorläufige Bescheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller

1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,

2. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3

erfüllt. Die vorläufige Bescheinigung ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 auf höchstens bis zum 4. Juli 2011, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 auf höchstens bis zum 4. Juli 2010 zu befristen.

(3) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern ein Betrieb bereits vor dem 4. Juli 2008

1. im Falle von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten oder

2. im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten

ausgeübt hat.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a Verfahrensvorschriften




§ 12 Verfahrensvorschriften


(1) 1 Über einen Antrag auf

1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,

3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1 oder

4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 9 Absatz 2




2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder

3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1

ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 2 Die Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 3 Die Bescheinigungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet.

vorherige Änderung

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.



(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.

(4) 1 Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. 2 Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.






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