(1)
1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.
2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in
§ 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2)
1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel).
2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach
§ 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 8 nachzuweisen.
6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben.
7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt.
8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.
10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(4)
1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in
§ 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben.
3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
4Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren.
5In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern.
6Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein.
7Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet.
8Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden" bewerten.
9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
(5)
1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in
§ 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben.
3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(6)
1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in
§ 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben.
3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(7)
1Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in
§ 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben.
3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 9 erteilt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005