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§ 25a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. 5Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 8Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(6) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(7) 1Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(8) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie darf einmal wiederholt werden. 3Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(9) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 25a MTA-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a MTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a MTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25c MTA-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, ... Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben. (3) Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ...
Anlage 7a MTA-APrV (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 23.04.2016)
Anlage 7b MTA-APrV (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 23.04.2016)
Anlage 8 MTA-APrV (zu § 25b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 23.04.2016)
... nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a " durch die Angabe „§ 25b" ...
Anlage 9 MTA-APrV (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 23.04.2016)
... nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a " durch die Angabe „§ 25b" ...
 
Zitat in folgenden Normen

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 100 MTAPrV Übergangsvorschrift (vom 01.10.2023)
... Note nach § 26 zuzuordnen. (6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 22 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... die Dienstleistungserbringung zu entscheiden." 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise ... 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „ § 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der ... § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b und 25c. 4. § 25c wird wie folgt ... Anpassungslehrgangs" durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § ... nach § 25a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am ... Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt: „Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2 ) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ... über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 922)] Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8 ) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung  ... (BGBl. 2016 I S. 923)] 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „ § 25a " durch die Angabe „§ 25b" ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 15 HeilbPrüfMV Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... Note nach § 26 zuzuordnen. (6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 10 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt." 5. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a und 25b ersetzt: „§ 25a ... Union eine Gleichstellung ergibt." 5. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a und 25b ersetzt: „§ 25a Anerkennungsregelungen für ... 5. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a und 25b ersetzt: „ § 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (1) ... ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ... 6. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt: „Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2 ) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ... über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3056)] Anlage 9 (zu § 25a Absatz 9 ) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung  ...