Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
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- Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:
- 6.
- In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a" durch die Angabe „§ 25b" ersetzt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 10 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin ... (9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. § 25b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (1) ... der Prüfung nach Satz 1 entsprechend." 6. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt: „Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über ... Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3056)] Anlage 9 (zu § 25a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung ...
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