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Änderung § 25a MTA-APrV vom 23.04.2016

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§ 25a MTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 25a MTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886

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§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


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(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) 1 Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4 In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. 5 Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. 6 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 8 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) 1 Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(6) 1 Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(7) 1 Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(8) 1 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2 Sie darf einmal wiederholt werden. 3 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(9) 1 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2 Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.