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Abschnitt 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten

§ 21 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere;

2.
Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 22 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie,

2.
Klinische Chemie,

3.
Hämatologie,

4.
Mikrobiologie,

5.
Lebensmittelkunde.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 23 Praktischer Teil der Prüfung



Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie:

der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,

2.
Klinische Chemie:

der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen,

3.
Hämatologie:

der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen,

4.
Mikrobiologie:

der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen,

5.
Lebensmittelkunde:

der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.