Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - (zu § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes) (BVerfGE20080703 k.a.Abk.)

B. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1286 (Nr. 29)
Geltung ab 19.07.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 19. Juli 2008 BWahlG § 7, § 6

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 674) verletzt Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.

2.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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