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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (22. AnrV-BG k.a.Abk.)

§ 1



Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2008 an bestehen.