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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung (1. ÄndVMautHV)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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