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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften (2. SaatuDüngRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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