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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-98 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

7.
Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

8.
Einrichten des Arbeitsplatzes,

9.
Montieren und Installieren,

10.
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

11.
Messen und Analysieren,

12.
Prüfen der Schutzmaßnahmen,

13.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

14.
Durchführen von Serviceleistungen,

15.
Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik:

1.
Konzipieren von Systemen,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,

3.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,

4.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

5.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen,

6.
Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungstechnik:

1.
Konzipieren von Systemen,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

3.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

4.
Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik:

1.
Konzipieren von Systemen,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheitsund Kommunikationssystemen,

3.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

4.
Installieren, Parametrieren und Testen von Software,

5.
Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikationssystemen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ElektronAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage ElektronAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... 5 Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Handbücher, Fachzeitschriften und ... der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von ... und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera- ... des Arbeits- platzes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der ... und Installieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den ... von System- komponenten und Netzwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und ... und Analysieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen ... der Schutzmaß- nahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten ... von Service- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) a) Geräte aufstellen und anschließen b) ... 1 Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, ... der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in- ... und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die ... und Installieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf ... von System- komponenten und Netz- werken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver- ... und Prüfen von Steuerungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) a) Prozesse analysieren b) Sensoren und Aktoren ... von Service- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und ... von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) a) Systematik der Fehlersuche anwenden b) ... 4 1 Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie de- ... nehmen von Energiewand- lungssystemen und ihren Leit- einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Beleuchtungssysteme installieren b) ... und Inbetrieb- nehmen von Geräten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika- ... und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fern- wirkeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren b) ... und Prüfen von Antennen- und Breitbandkom- munikationsanlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen ... und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen b) ... 4 1 Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstech- ... und Inbetrieb- nehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie- ... und Program- mieren von Automatisierungs- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und än- ... Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse doku- mentieren ... 4 1 Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) a) Kundenanforderungen analysieren b) ... und Inbetrieb- nehmen von Sicherheits- und Kommunikations- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie- ... und Konfigu- rieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme ... Parametrieren und Testen von Software (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für ... und Instandhalten von Informations- und Telekommunikations- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5) a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ...