Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429 (Nr. 32); aufgehoben durch § 12 V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-99 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FeinwerkMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeinwerkMAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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