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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-47 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 MaATElektronAusbV MaATElektronErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.

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Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MaATElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaATElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MaATElektronAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.  ...


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