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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes (1. SeeLGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seelotsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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