Artikel 6 - Eigenheimrentengesetz (EigRentG)

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 WoPDV 1996 § 2, § 20

Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „wird" ein Komma eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Anwendungsvorschrift

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 6 EigRentG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EigRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigRentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 20 WoPDV 1996 Anwendungsvorschrift (vom 30.06.2020)
... Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509 ) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden. § 3 in der Fassung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 9 5. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...


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