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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauTMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LandBauTMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauTMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LandBauTMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...