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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker und Zweiradmechanikerin wird

1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und

2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.