Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker und Zweiradmechanikerin wird
- 1.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.