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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Fügen, Trennen und Umformen,

14.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

15.
Instandhalten von Fahrwerken,

16.
Instandhalten von elektrischen Systemen;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik:

1.
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,

2.
Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen,

3.
Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Warten von Motoren, Warenpräsentation,

5.
Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,

6.
Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten,

7.
Verkauf von Dienstleistungen;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik:

1.
Warten und Prüfen von Motoren,

2.
Instandhalten von Verbrennungsmotoren,

3.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung,

4.
Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,

5.
Instandhalten von elektrischen und elektronischen Systemen und Management-Systemen,

6.
Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,

7.
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

8.
Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen,

9.
Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZweiradMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZweiradMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage ZweiradMechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, ... (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, ... und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do- ... mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur ... Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie ... Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des ... 2 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- ... 3 Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs- ... und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) technische Informationen interpretieren, ... Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) a) die Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Ges- ... Trennen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum ... 7 Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung ... 8 Instandhalten von Fahrwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) a) Räder und ihre Bauteile instand halten b) ... 9 Instandhalten von elektrischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ... und Instand- halten von Systemen und Anlagen der Fahrrad- technik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben- ... Ändern und Instandhalten von Fahr- zeugrahmen und deren Gruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe- ... und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen b) ... von Motoren, Warenpräsentation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) a) Verbrennungsmotoren einstellen b) Zündung ... von Komfort- und Sicherheits- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Fehler und Störungen an Komfort- und ... Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Bestellung von Handelswaren weiterleiten b) ... von Dienst- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Kunden im Blick auf technisch und wirtschaftlich an- ... 4 1 Warten und Prüfen von Motoren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) a) Motoren einstellen b) Zündung prüfen und ... von Verbrennungsmotoren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren un- ... von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung ... von Gemischbildungs- einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich ... elek- trischen und elektroni- schen Systemen und Management-Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung ... von Komfort- und Sicherheitssystemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) a) Fehler und Störungen an Komfort- und ... und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung ... Zwei- und Drei- rädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu- ... von Dienst- leistungen und Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 9) a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, ...