Artikel 7 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SVG § 89b

§ 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch § 62 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 89b

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 7 BBVAnpG 2008/2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2008/2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 BBVAnpG 2008/2009 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 70 und 71" durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... § 62 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), 18. die Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), von denen Artikel 7 am 1. Januar 2008 und ... 18. die Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), von denen Artikel 7 am 1. Januar 2008 und Artikel 8 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, 19. den am 9. ...


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