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Artikel 13 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)

Artikel 13 Neufassungen


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes, der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 13 BBVAnpG 2008/2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2008/2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BBVAnpG 2008/2009 Inkrafttreten
... Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10, 11 und 13 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.  ...