Artikel 4 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 4 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz


Artikel 4 ändert mWv. 9. August 2008 SoldGG § 1

§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1904), das durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen."



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