Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2009 RVG § 17, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Nr. 1 wird nach der Angabe „(Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren)," die Angabe „das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung," eingefügt.

2.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten Angelegenheiten".

bb)
Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung".

cc)
Nach der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme".

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Vorbemerkung 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

bb)
Vorbemerkung 2.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 und in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten."

cc)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
„Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
1. in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG), und
2. in Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor
dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
2400Geschäftsgebühr
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 520,00 EUR
2401Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdever-
fahren nach der WBO vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungs-
akts dienende Verwaltungsverfahren oder für das Verfahren der weite-
ren Beschwerde nach der WBO beträgt
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der
Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im
Beschwerdeverfahren nach der WBO geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn
die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 260,00 EUR".


 
c)
Teil 6 Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 5 ersetzt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr 
Wahlverteidiger
oder Verfahrens-
bevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
„Abschnitt 4
Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
6400Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Truppendienstgericht
70,00 bis 570,00 EUR  
6401 Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorge-
setzten vorausgegangen:
  
Die Gebühr 6400 beträgt
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksich-
tigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit
im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere
Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer ist.
35,00 bis 405,00 EUR  
6402Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6400 genannten Verfahren
70,00 bis 570,00 EUR  
6403Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
85,00 bis 665,00 EUR  
6404 Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorge-
setzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
vorausgegangen:
  
Die Gebühr 6403 beträgt
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren
über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem
Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppen-
dienstgericht geringer ist.
40,00 bis 460,00 EUR  
6405Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6403 genannten Verfahren
85,00 bis 665,00 EUR  
Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
6500Verfahrensgebühr
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung
für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num-
mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch
für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz-
ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 6 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 WehrRÄndG 2008 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 310) außer Kraft. (2) Artikel 5 und 6 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), 22. den am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629 ), 23. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 30. ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 6 GrFordDuG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. In ...