§ 9 EEWärmeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2010 geltenden Fassung | § 9 EEWärmeG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2010 geltenden Fassung durch B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausnahmen | |
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn 1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder | |
(Text alte Fassung) 2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. | (Text neue Fassung) 2. 1 die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. 2 Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. --- *) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63) |