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§ 4 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 4 Unternehmensgegenstand



Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 4 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WKBG Anerkennung
... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.  ...
§ 19 WKBG Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)
... Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie ...