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Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes



Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Investmentanteile" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge".

c)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Dach-Investmentfonds".

d)
In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort „Investmentanteile" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung".

f)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds".

g)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds".

h)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft".

i)
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Investmentanteile" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

j)
In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort „Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

k)
Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds".

l)
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften".

m)
In der Angabe zu § 18 wird das Wort „Anwendungsvorschriften" durch das Wort „Personen-Investitionsgesellschaften" ersetzt.

n)
In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Übergangsvorschriften" durch das Wort „Kapital-Investitionsgesellschaften" ersetzt.

o)
Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben angefügt:

„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds

Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

§ 23 Übergangsvorschriften".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt:

„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an OGAW oder AIF. Teilsondervermögen im Sinne des § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF (Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Gesetzes selbst als OGAW oder AIF.

(1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist,

2.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und

3.
Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.

(1b) Die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sind auf Investmentfonds und Anteile an Investmentfonds anzuwenden. Ein Investmentfonds ist ein OGAW oder ein AIF, der die folgenden Anlagebestimmungen erfüllt:

1.
Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs als erfüllt.

2.
Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW oder der AIF an einer Börse im Sinne des § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes oder einer vergleichbaren ausländischen Börse gehandelt wird.

3.
Der objektive Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht schädlich.

4.
Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der OGAW oder der AIF in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen hält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

5.
Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens 90 Prozent des Wertes des OGAW oder des AIF in die folgenden Vermögensgegenstände:

a)
Wertpapiere,

b)
Geldmarktinstrumente,

c)
Derivate,

d)
Bankguthaben,

e)
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,

f)
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

g)
Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

h)
Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds,

i)
Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann und

j)
Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.

6.
Höchstens 20 Prozent seines Wertes werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden.

7.
Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Beteiligungen eines OGAW oder eines AIF an

a)
Immobilien-Gesellschaften,

b)
ÖPP-Projektgesellschaften und

c)
Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.

8.
Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des OGAW oder des AIF aufgenommen werden. AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.

9.
Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder die für OGAW geltenden Anlagebestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gehen aus seinen Anlagebedingungen hervor.

(1c) OGAW und AIF, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 1b und 1f erfüllen, sind Investitionsgesellschaften. Auf Investitionsgesellschaften sind die Absätze 1, 1a und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden.

(1d) Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des Absatzes 1b nicht mehr erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des Absatzes 1b vor, so hat bei inländischen Investmentfonds das nach § 13 Absatz 5 zuständige Finanzamt und bei ausländischen Investmentfonds das Bundeszentralamt für Steuern das Fehlen der Anlagebestimmungen festzustellen. Die §§ 164, 165 und 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die Feststellung nicht anzuwenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Investmentfonds für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren als Investitionsgesellschaft. Unanfechtbare Feststellungsbescheide sind vom zuständigen Finanzamt dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Bezeichnung des Investmentfonds, die Wertpapieridentifikationsnummer ISIN, soweit sie erteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem der Investmentfonds als Investitionsgesellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(1e) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe an Kapitalgesellschaften nach Absatz 1b Nummer 7 sind für den Investmentfonds oder für dessen Anleger keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen.

(1f) Inländische Investmentfonds können gebildet werden

1.
in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs, das von einer

a)
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird,

b)
inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird oder

c)
EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs mittels der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird,

2.
in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

3.
in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die nicht natürliche Personen sind und deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten nicht als erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Die Anleger haben schriftlich nach amtlichem Muster gegenüber der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen halten.

(1g) Für die Anwendung der Abschnitte 1 bis 3 und 5 zählt ein EU-Investmentfonds der Vertragsform, der von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird, zu den ausländischen Investmentfonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Inland oder der inländischen Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bundesrepublik Deutschland dazu berufen, die Besteuerung des Investmentfonds umfassend zu regeln, so gilt dieser Investmentfonds für die Anwendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1 als inländischer Investmentfonds. Anteile an einem Investmentfonds nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentfonds. Anteile an einem Investmentfonds nach Satz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichende Begriffsbestimmung aus diesem Gesetz ergibt. Anleger sind die Inhaber von Anteilen an Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische Investmentfonds oder inländische Investitionsgesellschaften sind OGAW oder AIF, die dem inländischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Investmentfonds und EU-Investitionsgesellschaften sind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Ausländische Investmentfonds und ausländische Investitionsgesellschaften sind EU-Investmentfonds oder EU-Investitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedingungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Dokumente eines OGAW oder eines AIF.

(2a) Inländische Investmentfonds sind zugleich inländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Ausländische Investmentfonds sind zugleich ausländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Inländische Investmentfonds werden bei der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten wie folgt vertreten:

1.
bei Sondervermögen nach Absatz 1f Nummer 1

a)
Buchstabe a durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,

b)
Buchstabe b durch die inländische Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft,

c)
Buchstabe c durch die inländische Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es sich um inländische OGAW handelt, oder durch die inländische Verwahrstelle im Sinne des § 80 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es sich um inländische AIF handelt, und

2.
bei Gesellschaften nach Absatz 1g durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds tritt die inländische Verwahrstelle für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle der Kapitalverwaltungsgesellschaft."

b)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" und werden in Satz 2 die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 1b Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" und werden in Satz 2 die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

d)
In Absatz 1c wird das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" und werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" und die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „den Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Absatz 2a wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" und die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" und wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 periodengerecht abzugrenzen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Zu den unmittelbaren Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die nach Satz 1 verbleibenden, in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Art (laufende Einnahmen) sowie mit sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften stehenden Werbungskosten sind ausschließlich nach den nachfolgenden Maßgaben abziehbar:

1.
Den ausländischen laufenden Einnahmen oder sonstigen ausländischen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften, für die der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Besteuerungsrecht zusteht, sind Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser laufenden Einnahmen und dieser sonstigen Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

2.
Bei der Ermittlung der Erträge, auf die beim Anleger

a)
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abziehbaren Werbungskosten den laufenden Einnahmen, die auch § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes unterfallen, sowie den sonstigen Gewinnen im Sinne des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und den sonstigen Gewinnminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes des laufenden Geschäftsjahres im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;

b)
§ 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist oder, ungeachtet des § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes, anwendbar wäre, sind die nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abziehbaren Werbungskosten den laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, den laufenden Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes sowie den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 8b Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes des laufenden Geschäftsjahres im Verhältnis des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3.
Die abziehbaren Werbungskosten, die nach Anwendung der Sätze 1 und 3 Nummer 1 und 2 noch nicht zugeordnet wurden, sind von den verbleibenden laufenden Einnahmen sowie den verbleibenden sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen.

Die nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskosten sind innerhalb der jeweiligen Nummern 1 bis 3 den jeweiligen laufenden Einnahmen oder den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften des vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits zuzuordnen. Hierbei bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. Nach Zuordnung der Werbungskosten nach den Sätzen 1 bis 5 erfolgt eine weitere Zuordnung der Werbungskosten in dem Verhältnis der positiven laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres zueinander auf die jeweiligen laufenden Einnahmen. Den laufenden Einnahmen nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Werbungskosten nach dem Verhältnis des positiven Saldos der laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und des positiven Saldos der laufenden Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes des vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits zuzuordnen; Satz 6 gilt entsprechend. Satz 6 ist auf die sonstigen Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften entsprechend anzuwenden. Bei Fehlen positiver Salden auf beiden Seiten erfolgt die Zuordnung der Werbungskosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge

Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. § 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „das ausschüttende ausländische Investmentvermögen" durch die Wörter „der ausschüttende ausländische Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Investmentvermögen" durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe c wird Doppelbuchstabe mm aufgehoben.

cccc) In Buchstabe d wird in Doppelbuchstabe cc die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

dddd) In Buchstabe h wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt.

eeee) Buchstabe i wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „der §§ 101, 120, 135, 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bbbb) In Satz 3 wird das Wort „Investmentgesetzes" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „EU-Investmentvermögen" durch das Wort „EU-Investmentfonds" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ein EU-Investmentvermögen" durch die Wörter „einen EU-Investmentfonds" und jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" und werden die Wörter „der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Das Investmentvermögen" durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

d)
Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Investmentvermögen" durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbescheid nach § 1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar geworden ist, als veräußert. Ein Anteil an einer Investitionsgesellschaft gilt zum selben Zeitpunkt als angeschafft. Als Veräußerungserlös des Investmentanteils und als Anschaffungskosten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen sind die vorstehenden Absätze anzuwenden. Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Dach-Investmentfonds".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt und werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Ziel-Investmentvermögen" durch das Wort „Ziel-Investmentfonds" und werden die Wörter „des Ziel-Investmentvermögens" durch die Wörter „des Ziel-Investmentfonds" ersetzt.

d)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Dach-Investmentvermögens" durch die Wörter „des Dach-Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Satz 3 werden die Wörter „des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes" durch die Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes. Ein inländischer Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein inländischer Investmentfonds in der Rechtsform einer offenen Investmentkommanditgesellschaft ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt nicht für

1.
Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder deren Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung des Vermögens erzielt, oder

2.
Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder deren Teilgesellschaftsvermögen, die auf Unternehmensaktien entfallen, es sei denn, es wurde nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf die Begebung von Anlageaktien verzichtet.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1g Satz 2."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds", das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" und das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „den Investmentfonds" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds", das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" und werden die Wörter „nach § 44 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 101, 120 und 135 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

12.
In § 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1" ersetzt.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen ermittelt wurden, beizufügen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Verwahrstelle befindet."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 190 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Investmentaktiengesellschaft" die Wörter „mit veränderlichem Kapital" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6 und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragender oder aufnehmender Investmentfonds beteiligt ist."

f)
In Absatz 8 werden jeweils hinter dem Wort „Investmentaktiengesellschaft" die Wörter „mit veränderlichem Kapital" eingefügt.

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei inländischen Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Investmentanteil an einem Spezial-Investmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds als veräußert, in dem der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vorliegt. Als Veräußerungserlös des Investmentanteils und als Anschaffungskosten des Anteils an der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Der Spezial-Investmentfonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren als Investitionsgesellschaft."

16.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft

(1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3 entsprechend. § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die für die Ermittlung von Einkünften eines Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden Regelungen sind für die Anleger von offenen Investmentkommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden. Für die Bewertung eines Anteils an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(3) Die Beteiligung an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. Die Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Investmentkommanditgesellschaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen."

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort „Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden."

c)
In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort „Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort „Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend."

18.
In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

19.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds".

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Investmentvermögen" wird jeweils durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Satz 5 wird jeweils das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

20.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften".

21.
Nach § 17a werden die folgenden §§ 18 und 19 eingefügt:

„§ 18 Personen-Investitionsgesellschaften

Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.

§ 19 Kapital-Investitionsgesellschaften

(1) Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind. Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes. Ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.

(2) Bei Anlegern, die ihren Investitionsgesellschaftsanteil im Privatvermögen halten, gelten die Ausschüttungen als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder

2.
in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt, und nicht von ihr befreit ist.

Die inländische auszahlende Stelle hat von den Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesellschaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Als Veräußerung gilt auch die vollständige oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitionsgesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug der Kapitalertragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von § 7 Absatz 7 des Außensteuergesetzes bleiben die §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes anwendbar. Soweit Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes angesetzt worden sind, ist auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne § 3 Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Im Übrigen unterliegen die Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne der Besteuerung nach den vorstehenden Absätzen."

22.
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21 und 23.

23.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds

Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlagebedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investitionsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Absatz 1d Satz 3 zu beachten. § 1 Absatz 1d Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil an der Investitionsgesellschaft als veräußert und der Anteil an einem Investmentfonds als angeschafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet."

24.
Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften".

25.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes" angefügt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 21 verwendeten Begriffe Investmentvermögen, Publikums-Investmentvermögen, Ziel-Investmentvermögen und Dach-Investmentvermögen bestimmen sich weiterhin nach diesem Gesetz und dem Investmentgesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung."

c)
In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertragsbedingungen" durch das Wort „Anlagebedingungen" ersetzt.

d)
In Absatz 20 Satz 4 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 24 wird angefügt:

„(24) Sind in den Erträgen eines Investmentvermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr eines Investmentvermögens nach dem 28. November 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in folgender Fassung anzuwenden:

„1.
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:

a)
den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie

aa)
in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,

bb)
in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,

b)
den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),

c)
die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen

aa)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

bb)
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,

cc)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,

dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,

ee)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung,

gg)
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,

hh)
in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

ii)
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,

jj)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

kk)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,

ll)
in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

mm)
Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

nn)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

oo)
in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

d)
den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung

aa)
im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,

bb)
im Sinne des § 7 Absatz 3,

cc)
im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,

e)
(weggefallen)

f)
den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und

aa)
der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,

bb)
in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

cc)
der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,

dd)
in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

ee)
der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,

ff)
in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

gg)
in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

hh)
in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

ii)
in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

g)
den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,

h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre;"."

26.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezember 2013 anzuwenden, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung sind in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden.

(2) Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Investmentvermögen weiterhin die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 1a in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erfüllen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten als Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. § 1 Absatz 1d, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 8 in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sinngemäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Verstoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlagebedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals anzuwenden sind.

(3) § 3 Absatz 1a ist erstmals auf Abtrennungen von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem dazugehörigen Stammrecht anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

(4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen.

(5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1."

27.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile, die Feststellung, ob die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht, sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder durch Stichproben;".

2.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung;".


Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 BewG § 11, § 205

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen."

2.
§ 205 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 UStG § 4

§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809; 2013 II S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„h)
die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".


Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 5. VermBG § 2, § 4, § 8, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
zum Erwerb von Anteilen an OGAW-Sondervermögen sowie an als Sondervermögen aufgelegten offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von Anteilen an offenen EU-Investmentvermögen und offenen ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Investmentvermögen 60 Prozent des Werts dieses Investmentvermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Investmentvermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Investmentvermögens maßgebend,".

b)
Buchstabe d wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, f bis l" ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Investmentgesetzes" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt sowie die Angabe „oder d" gestrichen.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Anteile an offenen EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen."

4.
Dem § 17 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden."


Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 AltZertG § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland" durch die Wörter „externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 7 Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 24. Dezember 2013 WKBG



Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 FinDAG § 7, § 15, § 16, § 16b, § 16e, § 16f, § 16g

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungs-," gestrichen.

2.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 9 wird aufgehoben.

3.
In § 16 wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften," gestrichen.

4.
In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen" durch die Wörter „und inländisches Investmentwesen" ersetzt.

5.
§ 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

6.
§ 16f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Gruppen" durch das Wort „Gruppe" ersetzt und werden die Wörter „sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften" und „oder Nummer 3" gestrichen.

7.
§ 16g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 GwG § 2, § 5, § 16

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,".

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d bis f wie folgt gefasst:

„d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

e)
im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

f)
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,".


Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 VermBDV § 2, § 4, § 8, § 5

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 EStG § 9b, § 15b, § 32b, § 43, § 52, mWv. 28. November 2013 § 4f, § 5, § 52, mWv. 1. Januar 2013 § 33a, § 52, mWv. 1. Januar 2014 § 33a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.11.2013

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie folgt gefasst:

„§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen".

2.
Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:

„§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

(1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet. Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.

(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend."

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt."

5.
Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt."

6.
In § 32b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt entsprechend" durch die Wörter „und § 15b sind sinngemäß anzuwenden" ersetzt.

7.
§ 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
Die Angabe „8.004" wird durch die Angabe „8.130" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
b)
Die Angabe „8.130" wird durch die Angabe „8.354" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

9.
§ 52 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.11.2013

 
a)
Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c eingefügt:

„(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden."

b)
Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

„(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 23e wird folgender Absatz 23f eingefügt:

„(23f) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind."

d)
Die bisherigen Absätze 23f bis 23h werden die Absätze 23g bis 23i.

e)
Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt:

„§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."

f)
Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:

„§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
g)
Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 45 eingefügt:

„(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
h)
Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a eingefügt:

„(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 KStG § 34

In § 34 Absatz 10b Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, werden die Wörter „Veranlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014 enden" durch die Wörter „Veranlagungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2015 enden" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 AO § 117c (neu), § 379

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117b folgende Angabe eingefügt:

„§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten".

2.
Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:

„§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte und ihre Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie ihre Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu treffen. § 150 Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8 und 9 gilt für die Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern entsprechend.

(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt. § 30a Absatz 2 und 3 gilt nicht.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.

(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden."

3.
Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".


Artikel 14 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 VersStG 2021 § 4

Dem § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird folgende Nummer 12 angefügt:

 
„12.
an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt."


Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 FeuerschStG § 3a (neu)

Nach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

 
„§ 3a Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt."


Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

(3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(5) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 9 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble