Artikel 8 - Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)

Artikel 8 Inkrafttreten


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 dieses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) entscheidet, frühestens am Tag nach der Verkündung*). Die Tage, an denen die in Satz 1 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom Bundesministerium der Finanzen jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. August 2008.

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Zitierungen von Artikel 8 MoRaKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 MoRaKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoRaKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
§ 19 WKBG Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)
...  --- *) Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 19 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben  ...
§ 20 WKBG Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften *)
...  --- *) Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 20 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben  ...


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