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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben

§ 20 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften *)



Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil von 200.000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe „den Steuerpflichtigen" ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 800.000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

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Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 20 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben



 

Zitierungen von § 20 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 WKBG Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften *)
... nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden. --- *) Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 20 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 8 MoRaKG Inkrafttreten
...  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 dieses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes jeweils an dem Tag in ...