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§ 2 - Leistungsbezügeverordnung FH Bund (FHBLeistBV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3550
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-33 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge



(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die FH Bund zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors der FH Bund zu einem anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation und die Leistung im Bereich von Lehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt vergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge an der FH Bund sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.

(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.



 

Zitierungen von § 2 FHBLeistBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FHBLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHBLeistBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FHBLeistBV Besondere Leistungsbezüge
... unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. § 2 Abs. 3 gilt ...
§ 6 FHBLeistBV Ruhegehaltfähigkeit
... Befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 2 und 3 sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt ... Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 2 und 3 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet ...
§ 7 FHBLeistBV Sonstige Bestimmungen
... Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben Forschungs- und Lehrzulagen nach ...