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§ 3 - Leistungsbezügeverordnung FH Bund (FHBLeistBV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3550
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-33 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 3 Besondere Leistungsbezüge



(1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht wurden, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen; dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen. Besondere Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere anhand von überdurchschnittlicher Wahrnehmung von Lehraufgaben und mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben nachgewiesen werden. Besondere Leistungen im Bereich der Forschung können insbesondere anhand von wissenschaftlichen Publikationen, Drittmittelerfolgen, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen nachgewiesen werden.

(2) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben. Im Falle einer wiederholten Vergabe kann frühestens nach Ablauf von zehn Jahren darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristet vergebene Leistungsbezüge stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 FHBLeistBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FHBLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHBLeistBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FHBLeistBV Ruhegehaltfähigkeit
... Befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 2 und 3 sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der ... nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 2 und 3 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet und ...
§ 7 FHBLeistBV Sonstige Bestimmungen
... Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben Forschungs- und Lehrzulagen nach ... sie. (3) Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 5 entscheidet mit Zustimmung der ... zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere Leistungsbezüge nach § 3 vorzusehen. (7) Das Nähere zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie von ...