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§ 1 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

1.
der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und

2.
der Überprüfung der Identität.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.

(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden.

(6) 1Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. 2Hierzu zählen insbesondere:

1.
bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,

2.
bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,

a)
jede natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,

b)
jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,

c)
die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,

d)
jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,

3.
1bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. 2Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.

(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertige Anforderungen gelten und in dem die Verpflichteten einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und in dem für diese gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen bestehen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der von der Europäische Kommission auf Grundlage des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) getroffenen Maßnahmen Konkretisierungen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 1 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 346 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 20.06.2015Artikel 2 GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
vom 12.06.2015 BGBl. I S. 926
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
aktuellvor 04.08.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GwG Verpflichtete (vom 01.01.2016)
... eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für ... der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners ...
§ 11 GwG Meldung von Verdachtsfällen (vom 08.09.2015)
... 261 des Strafgesetzbuches oder in denen wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes." b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 5 GwBekErgG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des ...
Artikel 7a GwBekErgG Änderung der Abgabenordnung
... 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf ... nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
...  2. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, 3. der Durchführung eines ...

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a". 2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Glücksspiele im Internet im Sinne ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 GWPräOptG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 7 2. EGeldRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe „im Sinne von § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes" durch ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs" ersetzt. (9) § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ...

GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen
... Wörter „Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt. (6) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 9 JStG 2010 Änderung der Abgabenordnung
... 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im ... nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung
... 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 346 10. ZustAnpV Änderung des Geldwäschegesetzes
... (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 7, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Angabe „Absatz 2b" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. (37) In § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 , § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e und § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80f VAG Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung (vom 29.12.2011)
... im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach ...