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Artikel 4 - Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (StraftVVG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung anderer Vorschriften



(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „89" durch die Angabe „89a" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Straftaten nach" die Angabe „§ 89a oder" eingefügt.

(2) In § 7 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

 
„10.
eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird."

(3) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,".

2.
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Wörter „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.

4.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.

(4) Nach Nummer 24 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird die folgende Nummer 24a eingefügt:

ABCD
„24a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der
Übermitt-
lung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7a
- Verdacht auf Straftat nach
§ 89a StGB
- Verdacht auf Straftat nach
§ 89b StGB
(5)- mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 des Bundespo-
lizeigesetzes bestimmte Bun-
despolizeibehörde
- ermittlungsführende Polizei-
behörde
- Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
- Staatsanwaltschaften
- Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
_ Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
- Bundespolizei
- andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs be-
traute Behörden
- für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes
- oberste Bundes- und Landes-
behörden
- Bundeskriminalamt
- Landeskriminalämter
- sonstige Polizeivollzugsbe-
hörden
- Staatsanwaltschaften
- Gerichte
- deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren".


(5) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5 oder 5a" durch die Angabe „§ 54 Nr. 5 bis 5b" ersetzt.

2.
Nach § 54 Nr. 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zurückliegende Vorbereitungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine besondere und gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,".

3.
In § 54a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a" durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b" ersetzt.

4.
In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7" durch die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7" ersetzt.

(6) In § 23d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 80, 81 Abs. 1," die Angabe „§ 89a," eingefügt.

(7) In § 1 Abs. 3a Satz 3 und § 12a Abs. 4a Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs" ersetzt.

(8) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 32 angefügt:

„(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."

2.
In § 6a Abs. 1 werden die Wörter „der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs" ersetzt.

(9) § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."

(10) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80c wie folgt gefasst:

„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung".

2.
§ 80c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StraftVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StraftVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 StraftVVG Zitiergebot
... Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), 15. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437 ), 16. den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom ...

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 2 1. AtZüVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 1 VergAnfG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 2 VergAnfG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 6 EUStrfVerfG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Artikel 2 ZISAGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... 22 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, werden die ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 5 AufenthRÄndG 2011 Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 7 2. EGeldRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt ...