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§ 6 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,

2.
die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

3.
die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.





 

Frühere Fassungen von § 6 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung (vom 01.05.2012)
... und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht ...
§ 15 FlugfunkV Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (vom 01.06.2019)
... von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3 , § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. ...
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... 16 35 8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23 9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23 9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... und der letzte Satz gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden." 8. § 11 wird wie folgt geändert: ... zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend ...