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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (3. FlugfunkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330 (Nr. 8); Geltung ab 01.06.2019

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2019 FlugfunkV § 1, § 2, § 12, § 13, § 13a (neu), § 15, § 17, Anlage 2

Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;".

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Sprechfunk" die Wörter „in deutscher und englischer Sprache" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst" durch die Wörter „Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird."

4.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst" durch die Wörter „einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt.

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst

(1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:

1.
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,

2.
das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,

3.
das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder

4.
das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind

und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen."

6.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden."

7.
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt."

8.
In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder 14" ersetzt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
an Inhaber einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber
von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
(§ 13a)
35".