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§ 16 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 16 Zweitschriften



Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.

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Zitierungen von § 16 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... eines Berechtigungs- ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35 8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... eines Berechtigungs- ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35 8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35 b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 ...