- 1.
- das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
- 2.
- das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
- 3.
- das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder
- 4.
- das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind
und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber über die in
Anlage 1 für das jeweilige Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV ... für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von ... ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den ... § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ... (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst ( § 13a ...