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Änderung § 20 FlugfunkV vom 16.04.2009

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§ 20 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 20 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich.



 

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