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Änderung § 18 FlugfunkV vom 01.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 BGebGEG am 1. Mai 2012 und Änderungshistorie der FlugfunkV

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§ 18 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 18 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 179 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.

vorherige Änderung

 


(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht.

(heute geltende Fassung)