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Synopse aller Änderungen der FlugfunkV am 01.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2012 durch Artikel 1 der 2. FlugfunkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlugfunkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse
§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
§ 4 Prüfungsbehörde
§ 5 Anmeldung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfung
§ 9 Wiederholungsprüfung
§ 10 Zusatzprüfung
§ 11 Nachprüfung
§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
§ 16 Zweitschriften
§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
§ 18 Gebühren und Auslagen
§ 19 Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins
§ 21
Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis


Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse


(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),



1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II),

2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).

(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:

1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben;

2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;

3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.



3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),

4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),

5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).

(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt

1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;

2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;

3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;

4.
das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;

5. das AZF E,
bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.

(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:

1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.

2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.



§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:



Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

1. die Vollendung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,

b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst,

2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und

3.
das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden.




a) des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,

b) des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,

2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,

3.
für das AZF E das Innehaben des BZF E und

4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.

§ 5 Anmeldung zur Prüfung


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(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.

(2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3 Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als Gruppenanmeldung
erfolgen.



Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen.

§ 6 Zulassung zur Prüfung


(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind,



1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,

2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.



(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt.

(2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.



(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

(2) Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.



(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Wiederholungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.



(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der früheste Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Zusatzprüfung


(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.



(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.



§ 11 Nachprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen.

(2) Zuständig für die
Nachprüfung nach Absatz 1 ist die Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis nicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde erteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außenstelle.

(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur Beanstandung gegeben hat.

(4) Die §§
8 und 9 gelten entsprechend.



(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt.

(2) §
8 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JAR-FCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. Hierbei entsprechen:

1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst;

2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und

3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.

(2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt.



(1) 1 Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, sowie nach den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JAR-FCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. 2 Hierbei entspricht:

1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;

2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und

3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.

(2) 1 Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr


(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder

2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2

berechtigt
sind.



1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder

2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart beizufügen:

1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und

2.
die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr.



(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen


(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.



(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so kann er diese wiederholt ablegen. *) Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt, jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.

(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises ist § 17 entsprechend anzuwenden.

(6)
Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.

(7)
Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.



(5) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.

(6)
Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.


---
*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa V. v. 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) wurde sinngemäß durchgeführt ('Wiederholung' statt 'Wiederholungsprüfung' ersetzt)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und § 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt werden.



(1) 1 Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, durchgeführt werden. 2 Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. 3 Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.

(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.

(5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens sowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.



(4) 1 Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. 2 Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu

1. Inhalt
und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,

2.
der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie

3. Inhalt und Umfang der
Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.

2 Die Festlegungen
werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.



(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber

1.
in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, verstoßen hat oder

2.
entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.

(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 18 Gebühren und Auslagen


(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Übergangsbestimmungen




§ 20 Übergangsbestimmungen


Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen

1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,

2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde,

3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt wurde.

Der Antrag ist an eine Außenstelle der Bundesnetzagentur zu richten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.

(2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.



Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst



1 Prüfung für den Erwerb des BZF II

1.1 Kenntnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.3
Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;

1.1.4
Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.5
die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;

1.1.5.1
Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.5.2 Luftverkehrsordnung
einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.5.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.5.4
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.



Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

1.1.3
Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

1.1.4
die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

1.1.4.1
Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung
einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.4.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.4.4
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst

2.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

2.1.1 Kenntnisse
gemäß 1.1;

2.1.2 In
Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.



1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des BZF I

2.1 Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.

2.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.

2.2.5 In
der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst



2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache;

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

3 Prüfung für den Erwerb des BZF E

3.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.2
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.3
Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.



3.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

3.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

3.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

3.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich
der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.4.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.4.4
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

3.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern
und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In
der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2



3.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF

4.1 Kenntnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.



Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

4.1.1 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

4.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;

4.1.4 in der vereinfachten Prüfung
gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.

4.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;

4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.



4.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

4.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

4.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich
Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E

5.1 Kenntnisse
gemäß 4.1

5.2 Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2


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Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

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Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 86

b) zum Erwerb des BZF I | 100

2 | Abnahme einer Zusatzprüfung 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100

c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99

3
| Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung |

a)
zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56

b)
zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71

c)
zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89

4
| Abnahme einer Sprachprüfung 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4
| 94

5
| Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100

6
| Ausstellen |

a)
einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16
| 35

b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30

7
| Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |



lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 80

b) zum Erwerb des BZF I | 95

c) zum Erwerb des BZF E | 85

2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung 9) |

a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis | 63

c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis | 71

d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
| 75

e)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis | 83

f)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis | 66

g)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis | 73

3
| Abnahme einer Zusatzprüfung 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
| 80

b) zum Erwerb des
AZF durch Inhaber des BZF II | 91

c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
| 86

d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
| 86

4 | Abnahme
einer Nachprüfung (§ 11) | 81

5
| Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

vorherige Änderung

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§
13) | 37

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde
14) | 51

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
ohne vereinfachte
Prüfung | 49

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
mit
vereinfachter Prüfung | 100

8
| Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit;
Rücknahme
eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der Amtshandlung; Widerruf
oder Rücknahme einer Amtshandlung,
sofern
der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt




b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
13) | 35

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde 14) | 47

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-
fachte
Prüfung | 43

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter
Prüfung | 82

6 | Abnahme einer
Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-
rungsprüfung
| 86

7
| beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

8 | Änderung
der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23

9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20

10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35