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Änderung § 8 FlugfunkV vom 16.04.2009

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§ 8 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 8 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt.

(2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

vorherige Änderung

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage.



(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.

(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)