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§ 8 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 8 Prüfung



(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

(2) Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.



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Frühere Fassungen von § 8 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 31.03.2009 BGBl. I S. 746
aktuellvor 16.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FlugfunkV Wiederholungsprüfung (vom 01.05.2012)
... Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.  ...
§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung (vom 01.05.2012)
... für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, ...
§ 11 FlugfunkV Nachprüfung (vom 01.05.2012)
... der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt. (2) § 8 gilt entsprechend.  ...
§ 12 FlugfunkV Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung (vom 01.06.2019)
... 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen ... die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. Hierbei entspricht: 1. die Prüfung zum Erwerb ...
§ 14 FlugfunkV Anerkennung von Flugfunkzeugnissen (vom 01.05.2012)
... sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden. (3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das ...
§ 15 FlugfunkV Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (vom 01.06.2019)
... nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7 , die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann ...
§ 18 FlugfunkV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur. (3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen (vom 06.11.2015)
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... in Euro 1 Abnahme einer Prüfung ( § 8 ) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses a) zum ... § 6 Absatz 2 23 9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20 10 Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 1 2. FlugfunkVÄndV
... 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb ...
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... in Euro 1 Abnahme einer Prüfung (§ 8 ) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses   a) zum ... 6 Absatz 2 23 9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20 10 Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen ... die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... 9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb ... in Euro 1 Abnahme einer Prüfung (§ 8 ) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses   a) zum Erwerb ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden." 8. § 11 wird wie folgt geändert:  ... c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) § 8 gilt entsprechend." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) ... Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JARFCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen ... der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die ... wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe ...