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Änderung Anlage 2 FlugfunkV vom 16.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV am 16. April 2009 und Änderungshistorie der FlugfunkV

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Anlage 2 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 86

b) zum Erwerb des BZF I | 100

2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100

c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99

3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung |

a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71

c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89

4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4 | 94

5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100

6 | Ausstellen |

a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30

7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) | 37

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde
(§ 14) | 51

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
ohne vereinfachte Prüfung | 49

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
mit vereinfachter Prüfung | 100

8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit;
Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt

 (keine frühere Fassung vorhanden)