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Anlage 2 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

123
lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses  
a) zum Erwerb des BZF II 80
b) zum Erwerb des BZF I 95
c) zum Erwerb des BZF E 85
2 Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)  
a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis 63
c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis 71
d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis 75
e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis 83
f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis 66
g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis 73
3 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses  
a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II 80
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II 91
c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I 86
d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E 86
4Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) 81
5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14  
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
an Inhaber einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber
von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
(§ 13a)
35
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
47
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-
fachte Prüfung
43
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter
Prüfung
82
6Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-
rungsprüfung
86
7beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16
35
8Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23
9Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20
10Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 35






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 31.03.2009 BGBl. I S. 746
aktuellvor 16.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FlugfunkV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
...  2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Die Bundesnetzagentur erhebt für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt." 8. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des ... ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen." 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis  ... nachzuweisen." 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis Die Bundesnetzagentur erhebt für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... Flugfunkzeugnissen - erhält die als Anhang 1 beigefügte Fassung. 18. Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - erhält die als Anhang 2 beigefügte ...