Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 FlugfunkV vom 01.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV am 1. Mai 2012 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 9 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Wiederholungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.

(Text neue Fassung)

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der früheste Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)