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Änderung § 11 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 11 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 11 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nachprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen.

(2) Zuständig für die
Nachprüfung nach Absatz 1 ist die Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis nicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde erteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außenstelle.

(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur Beanstandung gegeben hat.

(4) Die §§
8 und 9 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt.

(2) §
8 gilt entsprechend.


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