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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (WiFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1752 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 806-22-6-19 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsvorschriften



(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 43 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 34 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WiFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 34 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
... durch das Wort „Ausbildungssituation" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsverfahren" die Wörter ...