Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin, alle Änderungen durch Artikel 43 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der WiFaWiPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 10 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige