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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 43 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WiFaWiPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Ausbildereignung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 6)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6)
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Ausbildereignung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und „Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der schriftlichen Situationsaufgabe und der Punktebewertung der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.


(5) Über
das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 In der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche betriebliche
Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3


a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und

b) die Präsentation
nach § 3 Absatz 6.

2 Aus
den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und

b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sowie

2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' mit 25 Prozent,

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und

b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Ausbildereignung




§ 11 Ausbildereignung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. 3 Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5 Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6 Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.



(1) 1 Wer die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. 3 Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5 Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6 Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 12 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 6)




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1756)


a) Die Wörter 'durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' werden durch
die Wörter 'zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6


89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75
und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6)




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1757)


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 34
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,


5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung
und Bewertung dieser Teilprüfung mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

2. zur Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung des Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung der betrieblichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie

c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.